Minijob-Aus in der Gastronomie? Reformpläne & Folgen 2026

Minijob Gastronomie Reform

Drohendes Aus für Minijobs? Was die aktuellen Reformpläne für die Gastronomie bedeuten

Ein Beitrag über die Empfehlungen der Rentenkommission, die Reaktionen der Branche und konkrete Strategien, wie Gastronomiebetriebe jetzt umdenken müssen.

Auf einen Blick: Das Wichtigste für Gastronomen 

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission empfiehlt eine weitgehende Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs. Künftig soll das Privileg der Geringfügigkeit primär für Schülerinnen und Schüler gelten. Für das Gastgewerbe mit seinen rund 1,1 Millionen Minijobberinnen und Minijobbern hätte eine Vollversicherungspflicht drastische Folgen für Personalplanung, Abendschichten und Personalkosten. Betriebe sollten bereits jetzt verstärkt auf Werkstudentenmodelle, Midijobs und digitale Schichtplanung setzen. 

Die Ausgangslage: Warum Minijobs wieder auf der politischen Agenda stehen

Ob Abendservice am Freitag, Event-Catering am Wochenende oder die kurzfristige Vertretung bei Ausfällen: Minijobs sind das flexible Rückgrat der deutschen Gastronomie. Rund 1,1 Millionen Menschen arbeiten in Deutschland auf Geringfügigkeitsbasis im Gastgewerbe – das entspricht etwa der Hälfte der gesamten Beschäftigten der Branche.

Doch das gewohnte Modell steht vor einer gewaltigen Zäsur. Der Bericht der Rentenkommission empfiehlt eine grundlegende Reform der Alterssicherung, bei der der klassische Minijob in seiner bisherigen Form abgeschafft werden soll.

Die Sorge unter Gastronomen und Branchenverbänden wie dem DEHOGA ist groß: Ohne die unkomplizierte Aushilfsregelung drohen noch tiefere Lücken in den Dienstplänen und spürbar höhere Lohnnebenkosten.

Was die Reformpläne konkret vorsehen 

Derzeit liegt die dynamische Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat. Arbeitgeber zahlen eine Pauschalabgabe für Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern, während Arbeitnehmer ihr Brutto nahezu als Netto ausgezahlt bekommen.

Die Vorschläge der Rentenkommission sehen nun folgende Kernpunkte vor:

  • Ende der Beitragsbefreiung: Die Grenze für die komplette Befreiung von den regulären Sozialversicherungsbeiträgen soll fallen. Jede Arbeit soll ab dem ersten Euro voll sozialversicherungspflichtig werden.
  • Ausnahme nur für Schüler: Der Sonderstatus des Minijobs soll künftig primär für Schülerinnen und Schüler erhalten bleiben.
  • Steuerliche Anpassungen: Auch die Anhebung der Pauschalsteuer für die verbleibenden Ausnahmefälle steht zur Debatte.

Ziel der Politik ist es, Altersarmut zu bekämpfen und Nebenjobs in reguläre Beschäftigung umzuwandeln. Aus Sicht der betrieblichen Praxis blendet dieser Ansatz jedoch die Realität im Service- und Küchenalltag aus.

Warum die Gastronomie besonders hart getroffen würde

Sollten die Empfehlungen Eins-zu-Eins umgesetzt werden, geraten Gastronomiebetriebe aus zwei Hauptgründen unter extremen Zugzwang:

1. Die "Schüler-Falle" im Abendservice

Schülerinnen und Schüler als einzige Ausnahme reichen in der Gastronomie schlichtweg nicht aus. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Minderjährigen die Arbeit nach 22:00 Uhr sowie an vielen Sonn- und Feiertagen. Ausgerechnet die personalintensivsten Schichten – etwa im Abendservice oder bei Spätveranstaltungen – dürfen von Jugendlichen gar nicht übernommen werden.

2. Attraktivitätsverlust für Studierende und Nebenberufliche

Ein Großteil der Minijobber im Gastgewerbe besteht aus Studierenden, Rentnern oder Personen, die im Hauptberuf einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Wenn bei diesen Zielgruppen durch hohe Abgaben vom Zuverdienst deutlich weniger Netto übrig bleibt, fällt der finanzielle Anreiz für Zusatzschichten weg.

Vergleichende Übersicht: Minijob, Midijob und Werkstudent

Um zu verstehen, wie sich die Arbeitsmodelle unterscheiden und welche Alternativen es gibt, hilft ein Blick auf die Kernmerkmale:

Modell Monatlicher Verdienst Abgaben Arbeitnehmer Vorteil für den Betrieb
Minijob (Status Quo) Bis 603,00 € Keine (außer ggf. Eigenanteil RV) Höchste Flexibilität für kurze Einsätze
Midijob (Übergangsbereich) 603,01 € bis 2.000,00 € Gleitende, reduzierte Abgaben Rechtssicher bei höheren Stundenzahlen
Werkstudent Keine Obergrenze (max. 20 Std./Woche) Keine KV-/PV-Beiträge über den Betrieb Ideal für qualifizierte Servicekräfte

 

3 Handlungsoptionen: So bereiten Sie Ihren Betrieb vor

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollten Gastronomen ihre Personalstruktur vorausschauend aufstellen.

1. Aushilfen in den Midijob überführen

Der Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €) bietet Arbeitnehmern verringerte Sozialabgaben bei vollem Versicherungsschutz. Wenn Aushilfen bereit sind, etwas mehr Stunden zu leisten, ist der Midijob oft die stabilere und rechtssichere Alternative zum Minijob.

2. Werkstudenten-Modell gezielt nutzen

Studierende sind die perfekten Nachfolger für klassische Minijobber im Service. Durch das Werkstudentenprivileg entfallen bei einer Arbeitszeit von maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

3. Schichtplanung und Abläufe digital optimieren

Wer Personalengpässe auffangen muss, kommt an einer effizienteren Organisation nicht vorbei. Digitale Kassensysteme mit integrierter Personalbedarfsplanung, Online-Reservierungstools und Self-Ordering-Systeme helfen dabei, Arbeitsspitzen abzufedern und das vorhandene Team zu entlasten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Werden Minijobs in der Gastronomie wirklich komplett abgeschafft?

Das ist derzeit der Vorschlag der Rentenkommission. Die Bundesregierung prüft die Umsetzung, während Wirtschaftsverbände wie der DEHOGA intensiv für den Erhalt kämpfen. Ein endgültiges Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Was ist die beste Alternative zum Minijob für Studenten?

Das Werkstudenten-Modell. Studierende können bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, während für den Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen.

Was passiert, wenn eine Aushilfe die Minijob-Grenze unvorhergesehen überschreitet?

Ein unvorhergesehenes und gelegentliches Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr erlaubt (bis maximal zur doppelten Monatsgrenze). Bei regelmäßiger Überschreitung droht eine rückwirkende Sozialversicherungspflicht.

Quellen:
DEHOGA Bundesverband
DER SPIEGEL
Deutschlandfunk
Politjobs Magazin